Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen (GKV) eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten gewährleisten. Darüber hinaus müssen sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen. Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitätenbei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in §13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.
Folgende konkrete Tipps zum Vorgehen bei der Antragstellung gibt die Bundespsychotherapeutenkammer, damit die GKV die Kosten übernimmt:
(1) dass Ihr Anliegend dringend und notwendig ist. Hierzu brauchen Sie einen Termin bei einem zugelassenen Therapeuten, der Ihnen das bestätigt.
(2) Sie sich bei mehreren zugelassenen Therapeuten um einen Termin bemüht haben
(3) der Therapeut, bei dem Sie die Therapie machen wollen, die gleiche Qualifikation hat, wie die der bei der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Therapeuten.
zu (1) Vereinbaren Sie einen Termin bei einem zugelassenen Therapeuten (Neurologe, Psychiater, Hausarzt oder Frauenarzt mit Zusatzbezeichnung etc.) für eine "Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde". Sie bekommen dort auf einem speziellen Formblatt (PTV 11) ein Attest, dass Sie dringend eine Psychotherapie brauchen.
zu (2) Rufen Sie 5-6 Therapeuten in für Sie zumutbarer Nähe an.
Notieren Sie Name, Zeitpunkt des Anrufs und wann Sie frühestens bei ihm/ihr einen Termin bekommen. Sollten Sie gleich einen Termin bekommen, dann nehmen Sie diesen wahr. Ansonsten melden Sie sich wieder bei mir.
zu (3) Sie bekommen von mir beim ersten Termin den Nachweis meiner Qualifikation und einen Musterantrag für Ihre Krankenkasse. Dieser erste und zwei weitere Termine werden als "Biographische Anamnese / Erstgespräch zur Feststellung der Indikation für eine Psychotherapie" berechnet (GOÄ 860 1.212facher Satz = 65.- €). Falls die Kasse die Therapie genehmigt, werden sie als Probatorische Sitzung mit der Kasse verrechnet. Falls die Kasse die Therapie ablehnt, müssen Sie leider die Kosten selber tragen.
Für die Kasse ist es ein Nullsummenspiel, da ich nur das Honorar verlange, das sie einem zugelassenen Therapeuten auch bezahlen müssten. Weisen Sie Ihre Krankenkasse darauf hin, dass Sie einen Rechtsanspruch haben, Sie sich um einen Therapieplatz bemüht haben, es die Kasse keinen Cent mehr kostet und die Kasse Ihnen im Falle der Ablehnung einen Therapieplatz innerhalb von 6 Wochen in zumutbarem Umkreis verschaffen müssen.